Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Vertrages mangels Vertretungsmacht per se - und zwar ausdrücklich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung am 2. Dezember 2016 - in Abrede gestellt wird, mündet die im Sommer 2025 simultan eingereichten Behauptung der Nichterfüllung desselben Vertrages in einer derart seltsamen Gesamtargumentation, dass sich ihr haltloser Charakter bereits in dieser unauflösbaren Widersprüchlichkeit selbst manifestiert. Inwiefern sich die Nichterfüllung eines gleichzeitig in seiner Gültigkeit bestrittenen Vertrages rechtlich überhaupt verwirklichen sollte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen, erscheint nicht nachvollziehbar.