Seite 17 von 21 Abschliessend erwächst die Haltlosigkeit ihres Einwandes bereits aus der Inkonsistenz ihrer parallel vorgetragenen Erklärungen. Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Vertrages mangels Vertretungsmacht per se - und zwar ausdrücklich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung am 2. Dezember 2016 - in Abrede gestellt wird, mündet die im Sommer 2025 simultan eingereichten Behauptung der Nichterfüllung desselben Vertrages in einer derart seltsamen Gesamtargumentation, dass sich ihr haltloser Charakter bereits in dieser unauflösbaren Widersprüchlichkeit selbst manifestiert.