Beschwerdeführerin aufrechterhaltene Einrede der Nichterfüllung nichts entgegenzuhalten: Da im summarischen Verfahren alle für den Gegenbeweis zugelassenen Beweismittel zur Verfügung stehen, um die Behauptungen des Schuldners als offensichtlich haltlos zu entlarven (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung 2C 23 71 (2024 I Nr. 2) E. 6.1.1 vom 9.4.2024), und die Vorinstanz den Auszahlungsnachweis der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zurecht anerkannte, ist der Beweis basierend auf einer summarischen Prüfung der Unterlagen im vorliegenden Falle gelungen.