Zudem stellte die Vorinstanz fest, den nachgereichten Unterlagen sei keine Entscheidrelevanz zugekommen, weshalb das Gericht für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abgestellt habe. Entscheidend sei bei der provisorischen Rechtsöffnung nur, dass die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die weiteren Umstände des Vertragsschlusses damit irrelevant seien (E. 2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Argumentation ist mit Hinweis auf das Bundesgericht (BGE 131 III 268 E. 3.2 sowie BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom 27.1.2013) zu folgen. Unbesehen davon vermag der provisorischen Rechtsöffnung schliesslich auch die von der