Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass es sich bei den fraglichen Unterlagen um Laieneingaben handelt. Entgegen der vorgebrachten Rüge hätte die Beschwerdegegnerin als Laiin daher mitnichten die unerwartete Behauptung einer vermeintlichen Nichterfüllung antizipieren müssen (act. 2.1 Ziff. 48), namentlich deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin mit der Äusserung einer solchen Behauptung seit Vertragsschluss 2016 nachweislich fast zehn Jahre zugewartet hatte, die Überweisung von CHF 27'500.00 aber bereits am 4. November 2016 erfolgte (act. 02.03 LG, Beilage 2), und die Beschwerdegegnerin den Darlehensvertrag mit Einschreiben vom 30. November 2024 kündigte (act.