84 Abs. 2 N 52a), was die Beschwerdeführerin in ihrer Schrift im Übrigen sogar selbst einräumt: «Im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung tritt die Novenschranke grundsätzlich nach den ersten Vorträgen ein. Ein Nachreichen von Unterlagen im Rechtsöffnungsverfahren ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Urkunden zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dient» (act. 2.1 Ziff. 43). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass es sich bei den fraglichen Unterlagen um Laieneingaben handelt.