Schliesslich ist an die geltend gemachte «Voraussehbarkeit» durch die Beschwerdegegnerin kein allzu strenger Massstab anzulegen, zumal der vorliegende Fall, dass vom Schuldner vorprozessual kein entsprechender Einwand erfolgte, in der Literatur explizit genannt wird (Daniel Staehelin, BSK SchKG, 3. Auflage 2021, Art. 84 Abs. 2 N 52a), was die Beschwerdeführerin in ihrer Schrift im Übrigen sogar selbst einräumt: «Im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung tritt die Novenschranke grundsätzlich nach den ersten Vorträgen ein.