Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Eingabe mit Schreiben vom 17. Juli 2025 zur Kenntnisnahme übermittelte (act. 01.10. LG), reichte diese am 25. Juli 2025 sogleich eine unaufgeforderte Duplik ein und rügte, der von der Gegenpartei eingereichte Zahlungsnachweis sei unzulässig, da das Gericht vorgängig keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe und der Aktenschluss damit bereits eingetreten sei (act. 03.02 LG Ziff. 6 und 8). Nach der Klarstellung des Bundesgerichts (BGE 150 III 209 E. 3.3 ff.) seien neue Angriffsoder Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen von Art.