CHF 27'500.00 zugunsten der im Darlehensvertrag als Empfängerin ausgewiesene D.___ AG bestätigte (act. 02.03 LG, Beilage 2). Korrekterweise tat sie dies im Hinblick darauf, dass der Gläubiger im Rahmen von summarischen Rechtsöffnungsverfahren einen Auszahlungsnachweis erbringen muss, wenn die Auszahlung bestritten und die Nichterfüllung auf nicht haltlose Weise behauptet wird (BGer 5A_741/2013 vom 3.4.2014 E. 3.1.3 sowie BGE 136 III 627 E. 2). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Eingabe mit Schreiben vom 17. Juli 2025 zur Kenntnisnahme übermittelte (act.