Diese Behauptung äusserte sie erstmals in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 (act. 03.01. LG Ziff. 46-50). Die erst dadurch überhaupt beweisbelastet gewordene Beschwerdegegnerin erlangte von dieser Behauptung folglich erstmals Kenntnis, als die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juli 2025 beide Parteien über den Eingang dieser Stellungnahme orientierte und diese der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zustellte (act. 01.09 LG). Diese vorprozessual noch nie geäusserte Behauptung veranlasste die Beschwerdegegnerin deshalb dazu, beim Landgericht am 16. Juli 2025 umgehend einen Auszahlungsnachweis der Darlehensvaluta einzureichen, welche eine Überweisung vom 4. November 2016 in der Höhe von