dentlichen Prozess dadurch erst festgelegt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.2 vom 6.5.2022). Anders als die Einwendungen in Art. 82 Abs. 2 SchKG bestreitet die Behauptung der Nichterfüllung, dass es sich beim zweiseitigen Vertrag überhaupt um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.3 vom 6.5.2022), und stellt damit das Vorliegen einer Schuldanerkennung an sich in Abrede. Eine summarische Prüfung der behaupteten Nichterfüllung erscheint im vorliegenden Falle deshalb opportun, zumal sich durch die Klärung einzelner materiellrechtlicher Punkte im Rahmen dieser Würdigung nichts