Erklärung des Darlehensnehmers, diesen Betrag dem Borger zu Schulden» (BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom 27.1.2013). Es bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, wonach in BGE 131 III 268 E. 3.2 der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille und demzufolge das Vorliegen einer Schuldanerkennung bejaht worden ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind deshalb mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu bestätigen: Die Urkunde vom 2. Dezember 2016 ist eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.