Zunächst ist die Behauptung der Beschwerdeführerin zu entkräften, die Urkunde vom 2. Dezember 2016 stelle entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine Schuldanerkennung dar, was im Übrigen auch das Bundesgericht so sehe, für welches synallagmatische Verträge an sich noch keine Schuldanerkennungen seien. Wie bereits dargestellt zeigt sich aus dem Wortlaut der Urkunde (act. 2.1 Beilage 3), dass sich die Beschwerdeführerin zu einer Kreditschuld in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichtet hat. Dies stellt das Bundesgericht im Falle eines ähnlichen Darlehensverhältnisses denn auch fest. Danach enthält «ein Vertrag, der die Bedingungen eines Darlehens regelt (…) auch die rechtsgeschäftliche