Die Auszahlungen seien überhaupt nicht entrichtet worden. Die Einrede der Nichterfüllung halte sie auch vorliegend aufrecht (act. 2.1 Ziff. 45 und 48) und weist mit Blick auf das Novenrecht darauf hin, die nachträgliche Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2025 von der Vorinstanz nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (act. 2.1 Ziff. 42). Sie bestreitet, dass es sich bei der Auszahlung von CHF 27'500.00 an die D.___ AG um die im Darlehensvertrag vereinbarte Summe handle (act.