Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten zweiseitige Verträge an sich noch keine Schuldanerkennung dar (BGE 145 III 20 E 4.3.1). Bei der Einrede der Nichterfüllung im Gegensatz zu den Einwendungen von Art 82 Abs. 2 SchKG, die glaubhaft gemacht werden müssen, genügt die blosse Behauptung. Behaupte der Schuldner die Nichterfüllung, müsse der Gläubiger zunächst beweisen, dass er seine eigene Leistung bereits erbracht oder zur Erbringung angeboten habe (act. 2.1 Ziff. 38 f.). Vorliegend seien aber die Forderungen, sofern sie überhaupt bestünden, bestritten. Die Auszahlungen seien überhaupt nicht entrichtet worden.