3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die «Basler Rechtsöffnungspraxis» geltend, dass die provisorische Rechtsöffnung im Falle gewisser Einwendungen und Einreden des Schuldners nicht erteilt werden dürfe. Sie behauptet, die Urkunde vom 2. Dezember 2016 könne schon deshalb keine klassische Schuldanerkennung sein, weil sie einen synallagmatischen Vertrag darstelle und somit als Ganzes berücksichtigt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 37 und 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten zweiseitige Verträge an sich noch keine Schuldanerkennung dar (BGE 145 III 20 E 4.3.1).