Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Qualifikation des Vertrages (act. 2.1 Ziff. 33-40) betreffen demnach nicht die vorliegend zu klärende Frage der Tauglichkeit der Urkunde im Sinne der Rechtsöffnung und sind gegebenenfalls anlässlich eines ordentlichen Zivilprozesses zu klären.