Allfällige Fragen zum Bestand und Ausgestaltung des Darlehensvertrages sind getrennt von der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wesentlichen Frage zu behandeln, ob es sich bei der eingereichten Urkunde um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht. Der Wortlaut der Erklärung, welche die Beschwerdeführerin im Dokument vom 2. Dezember 2016 abgegeben hat, ist als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren und gilt unabhängig davon, auf welches Grundverhältnis sie sich im Einzelnen bezieht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind deshalb zu stützen: Die Urkunde vom 2. Dezember 2016 enthält ihrem Wortlaut nach eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.