Im vorliegenden Fall zeigt der Wortlaut der Urkunde, «Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen von CHF 27'500.00. Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer als Überbrückungskredit der Firma D.___ AG (…) zur Verfügung gestellt» (act. 2.1 Beilage 3), wodurch sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zu einer Kreditschuld in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichtet hat. Allfällige Fragen zum Bestand und Ausgestaltung des Darlehensvertrages sind getrennt von der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wesentlichen Frage zu behandeln, ob es sich bei der eingereichten Urkunde um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht.