Das Bundesgericht spricht dabei sehr klar von einem «rapport juridique à la base de la reconnaissance» (BGer 4C.244/1999 E. 2a vom 22.2.2000), welcher die Trennung von Schuldanerkennung und Grundverhältnis ausgezeichnet illustriert. Als eigenständige Rechtsfigur Seite 13 von 21 steht die Schuldanerkennung deshalb gesondert neben dem Grundverhältnis, auf die sie sich bezieht. Im vorliegenden Fall zeigt der Wortlaut der Urkunde, «Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen von CHF 27'500.00.