BGE 58 I 363 E. 2), welche von der Frage abhängt, ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG anzunehmen ist oder nicht. Der Gegenstand einer Schuldanerkennung ist jedoch stets eine Schuld, welche ihren wirklichen oder vermeintlichen Entstehungsgrund ausserhalb der Schuldanerkennung selbst hat. Dieser Entstehungsgrund ist das Grundverhältnis, auf dessen Schuld sich die Schuldanerkennung bezieht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.).