Mit dem entsprechenden Dokument habe sich der einzige zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat namens und in Vertretung der Beschwerdeführerin bedingungslos verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 27'500.00 zu schulden. Damit seien alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die restlichen Fragen des Vertragsabschlusses im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht von Relevanz. Da es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelinge, Einwendungen gegen die Qualifikation des Schreibens vom 2. Dezember 2016 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorzubringen, werde die die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang