LG, Beilage 2) fällig gewesen (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut der Urkunde sowie den summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens, ab und stellte fest, dass es sich bei der eingereichten Urkunde um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Mit dem entsprechenden Dokument habe sich der einzige zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat namens und in Vertretung der Beschwerdeführerin bedingungslos verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 27'500.00 zu schulden.