75 OR (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1), wonach ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 30. November 2024 erstmals zur Rückzahlung aufgefordert (act. 02.01 LG, Beilage 5), weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, das Darlehen bis spätestens am 14. Januar 2025 zurückzuzahlen. Die Darlehensforderung sei folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. März 2025 (act. 02.01 LG, Beilage 2) fällig gewesen (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).