Seite 12 von 21 Darlehensbetrag von CHF 27'500.00 grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung fällig war (E. 2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weil dem Schreiben keine Rückzahlungskonditionen zu entnehmen seien, greife die gesetzliche Regelung gemäss Art. 75 OR (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1), wonach ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen sei.