Aus dem Wortlaut der Schuldanerkennung vom 2. Dezember 2016 ist der vorbehalts- und bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin ersichtlich, der Beschwerdegegnerin als Darlehensgeberin den Betrag von CHF 27'500.00 zu schulden. Zudem bezeichnet die Schuldaner-ken- nung durch die spezifischen Bezeichnungen der Parteien auch das Grundverhältnis, auf welches sie sich bezieht, nämlich einen Darlehensvertrag. Auch der Zweck der Zahlung ist ausdrücklich festgelegt: «Das Darlehen wird vom Darlehensnehmer als Überbrückungskredit der Firma D.___ AG, zur Verfügung gestellt» (act. 2.1 Beilage 3). Die Vorinstanz stellte fest, dass für diesen konkret bezifferten