Mit Hinweis auf BGE 145 II 20 E. 4.3.2. argumentiert die Beschwerdeführerin, ein zweiseitiger Vertrag gelte nur insoweit als Schuldanerkennung, als der betreibende Gläubiger seine eigene Leistung im Austauschverhältnis erbracht oder zur Erbringung angeboten habe. Berufe sich der betriebene Schuldner wie vorliegend auf Nichterfüllung, so habe der Gläubiger nach der sogenannten «Basler Rechtsöffnungspraxis» zu beweisen, dass er seine eigene Leistung erbracht oder zur Erbringung angeboten habe (act. 2.1 Ziff. 37).