det. 3.2.3 Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine Schuldanerkennung handle. So legt sie dar, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden dürfe, wenn namentlich der Sinn oder die Auslegung des entsprechenden Rechtsöffnungstitels zweifelhaft sei, oder sich höchstens aus konkludenten Tatsachen ergebe, (act. 2.1 Ziff. 31-36). Mit Hinweis auf BGE 145 II 20 E. 4.3.2. argumentiert die Beschwerdeführerin, ein zweiseitiger Vertrag gelte nur insoweit als Schuldanerkennung, als der betreibende Gläubiger seine eigene Leistung im Austauschverhältnis erbracht oder zur Erbringung angeboten habe.