desgericht deshalb den Status notorischer Tatsachen (BGE 150 III 209 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach diese Rechtsprechung analog auf «alte Angaben» schweizerischer Handelsregistereintragungen anzuwenden sei (act. 2.1 Ziff. 26 und 29) verfängt also Seite 11 von 21 schon deshalb nicht, weil sie der eigentlichen Kernaussage des Bundesgerichts widerspricht. Im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen hält deshalb auch das Obergericht an der Notorietät der im konkreten Fall vom Urner Handelsregisteramt stammenden Tatsachen fest.