Kantonsgerichts Graubünden ZK2 23 20 E. 6.3 vom 6.5.2024; Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer LF210079-O/U E. 4b vom 29.11.2021). Zudem bezieht sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte, vermeintlich generelle Ermahnung zur Zurückhaltung des Bundesgerichts (act. 2.1 Ziff. 27 und 28) eben gerade nicht auf notorische Tatsachen allgemein. Vielmehr rügt das Bundesgericht in BGE 150 III 209 E. 2.3 das vorinstanzliche Vorgehen, die geltende Notorietät schweizerischer Handelsregisterauszüge unzulässigerweise auf Eintragungen ausländischer Handelsregister ausgeweitet zu haben. Da diese im Interesse der Rechtssicherheit jedoch ausser Betracht fielen, verwehrt ihnen das Bun-