In Bezug auf Fragen zur Vertretungsmacht hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Notorietät von Eintragungen in Schweizer Handelsregistern von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (BGer 5C.2019/2006 vom 16.4.2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung kantonaler Rechtsmittelinstanzen bestätigt die Notorietät von Handelsregisterauszügen (Urteil des Obergerichts Zug, Zivilabteilung Z2 2025 11 E. 4.2.4 vom 27.3.2025; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer LF240052- O/U E. 4a vom 17.12.2024 bei dem es im Übrigen um eine Frage der Vertretungsmacht ging; Urteil des