BGer 4A_100/2016 vom 13.7.2016 E. 2.1.1 und viele mehr. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bestätigt das von ihr zitierte Urteil die Geltung dieser Notorietät gerade explizit (BGE 150 III 209 E. 2.2 und E. 2.3). In Bezug auf Fragen zur Vertretungsmacht hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Notorietät von Eintragungen in Schweizer Handelsregistern von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (BGer 5C.2019/2006 vom 16.4.2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).