Mit Hinweis auf den angeführten Entscheid sei deshalb eine restriktive Handhabung notwendig, was die Vorinstanz jedoch verkannt habe (act. 2.1 Ziff. 28). In Analogie zur neusten Rechtsprechung, wonach ausländische Handelsregisterauszüge keine Publizitätswirkung entfalteten, gelte dies auch für sogenannt «alte Angaben» aus schweizerischen Handelsregisterauszügen. Da die Vorinstanz all dies übersehen habe, liege eine falsche Rechtsanwendung vor (act. 2.1 Ziff. 29).