Seite 10 von 21 dass alte Fassungen und Auszüge aus dem Handelsregister als gerichtsnotorische Tatsachen gelten dürfen (act. 2.1 Ziff. 26). Da solche Tatsachen weder behauptet noch bewiesen sein müssten, seien diese nach dem Willen des Bundesgerichts (BGE 150 III 209 E. 2.3) nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um die Beweisgrundsätze und Parteirechte nicht zu unterlaufen (act. 2.1 Ziff. 27), was im Zivilprozess einschliesslich der Rechtsöffnung erst recht gelte. Mit Hinweis auf den angeführten Entscheid sei deshalb eine restriktive Handhabung notwendig, was die Vorinstanz jedoch verkannt habe (act.