An der Darstellung einer vermeintlich nicht vorhandenen Vertretungsmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses machte die Vorinstanz deshalb zurecht nicht zu unterdrückende Zweifel geltend. C.___ ist im Handelsregisterauszug als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin aufgeführt, womit Dritte grundsätzlich von einer existierenden Vertretungsmacht ausgehen dürfen (E. 2.1 und E. 2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 3.2.2 In Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten Handelsregisterauszüge bezweifelt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 151 ZPO sowie Art. 9 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 933 Abs. 1 OR,