SR 220) vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Art. 718a Abs. 1 OR hält fest, dass sämtliche Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen dürfen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, wozu unzweifelhaft auch das Schliessen von Verträgen im Namen der AG gehört. Zwar kann die Vertretungsbefugnis gemäss Art. 718a Abs. 2 OR beliebig durch besondere Abreden beschränkt werden. Diese Einschränkungen gelten gegenüber Dritten aber nur, soweit sie auch im Handelsregister eingetragen sind (Beschluss des Obergerichts Bern [Beschwerdekammer in Strafsachen] BK 22 473+474 E. 3.2 vom 13.2.2023).