Diejenigen Personen oder Organe, die zur Neueintragung einer Tatsache verpflichtet waren (Art. 17 HRegV), haben auch sämtliche allfälligen Änderungen ohne Verzug anzumelden (Martin K. Eckert/Alex Enzler, in: Honsell/Vatter/Vogt BSK OR II 6. Auflage 2024, Art. 933 N 1 f.). Wer dies absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch entstehenden Schaden (Art. 41 OR). Ob ein Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung im konkreten Fall dazu eine Berechtigung hat, ist eine andere Frage und betrifft die Vertretungsbefugnis. Gemäss Art. 718 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen.