Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden mit ihrer Funktion und Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Art. 45 Abs. 1 lit. o der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]), damit Dritte beurteilen können, ob ein von einem Verwaltungsratsmitglied unterzeichnetes Vertragsdokument Gültigkeit hat und somit über Vertretungsmacht verfügte (Alexander Vogel, in: OFK HRegV, 2. überarbeitete Auflage 2023, Art. 45 N 6). Fehlt die Zeichnungsberechtigung bei einer Person, so ist dieser Umstand zu vermerken (Art. 119 Abs. 1 lit. h HRegV). Diejenigen Personen oder Organe, die zur Neueintragung einer Tatsache verpflichtet waren (Art.