23), insbesondere auch nicht die gestrichenen Informationen (act. 2.1 Ziff. 25). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer gültigen Vertretungsmacht C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen (act. 2.1 Ziff. 24) und habe eine Seite 9 von 21 provisorische Rechtsöffnung deshalb zu Unrecht erteilt (act. 2.1 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumenten decken, vermögen diese auch inhaltlich nicht zu überzeugen.