3.2.1 Zunächst hält die Beschwerdeführerin auch weiterhin an der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Behauptung fest, C.___ sei als Verwaltungsrat ihr gegenüber aufgrund seiner fehlenden Vertretungsmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 2. Dezember 2016 gar nicht zur Unterzeichnung der fraglichen Schuldanerkennung berechtigt gewesen (act. 2.1 Ziff. 23-25). Die ins Recht gelegten Handelsregisterauszüge (act. 2.1 Beleg 4) enthielten keinerlei Angaben zur Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt (act. 2.1 Ziff. 23), insbesondere auch nicht die gestrichenen Informationen (act.