Entscheidend sei aber nicht der Vertrag als Grundverhältnis, sondern die aus der Urkunde hervorgehende Schuldanerkennung (E. 2.1; E. 2.2 und E. 2.4, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf diese Unterscheidung geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein, sondern bestreitet die Tauglichkeit des Darlehensvertrages als Rechtsöffnungstitel sowie die damit verbundenen vorinstanzlichen Erwägungen aus mehreren Gründen (act. 2.1. Ziff. 19-40).