Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem Darlehen in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichte, welche der D.___ AG als Überbrückungskredit auszuzahlen sei. Die Formulierung sei eindeutig als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Entscheidend sei aber nicht der Vertrag als Grundverhältnis, sondern die aus der Urkunde hervorgehende Schuldanerkennung (E. 2.1; E. 2.2 und E. 2.4, erstinstanzliche Urteilsbegründung).