3.2 Beim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich nach dem Dafürhalten der Vorinstanz um eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, welche aus dem Darlehensvertrag vom 2. Dezember 2016 zwischen der Beschwerdegegnerin (Darlehensgeberin) und der Beschwerdeführerin (Darlehensnehmerin), vertreten durch C.___ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ebendieser Gesellschaft (act. 2.1 Beilage 3), hervorgeht. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zu einem Darlehen in der Höhe von CHF 27'500.00 verpflichte, welche der D.___ AG als Überbrückungskredit auszuzahlen sei.