Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 27). Im Beschwerdeverfahren kann keine Spruchreife erzielt werden (Urteil Obergericht Zürich RV240012-O/U E. 3.4 vom 13.2.2025). Abgesehen davon ist eine Heilung vorinstanzlicher Formen der Gehörsverletzung durch die Zweitinstanz ohnehin nur im Rahmen vollkommener Rechtsmittel denkbar (Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 14a) und da es sich bei der Beschwerde um ein unvollkommenes Rechtsmittel handelt (Karl Spühler in BSK ZPO Vor Art. 319-327a N 1), fällt diese Möglichkeit ebenso ausser Betracht. Somit erweisen sich sämtliche im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung vorgebrachten Rügen als aktenwidrig und unsubstantiiert.