(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_606/2025 vom 30.7.2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung wäre auch im vorliegenden Fall zu folgen, wäre der Vorwurf der Gehörsverletzung nicht ohnehin aktenwidrig und damit unbegründet. Zudem liesse sich eine allfällige Gehörsver- Seite 8 von 21 weigerung vorliegend auch nicht durch den einschlägigen Vorschlag der Beschwerdeführerin heilen, sich bei der Vorinstanz trotzdem noch zur Stellungnahme zu äussern (act.