Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nur ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhielte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage tatsächlich frei überprüfen kann (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und insoweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem