ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nur ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhielte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage tatsächlich frei überprüfen kann (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025).