Ferner ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch auf die jüngere Rechtsprechung und Literatur hinzuweisen, welche trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs durchaus Einschränkungen zulässt. Der Grundsatz darf gerade nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs kein Selbstzweck ist: Wenn nicht ersichtlich wird, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art.