Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund ihrer offenkundigen Aktenwidrigkeit demnach als haltlos und in Verbindung mit der bereits bemängelten Präzision als unbegründet. Ferner ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch auf die jüngere Rechtsprechung und Literatur hinzuweisen, welche trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs durchaus Einschränkungen zulässt.