Aus den einschlägigen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass das Landgerichtspräsidium der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2025 sowohl das Schreiben als auch die Unterlagen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2017 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt hat (act. 01.06. LG). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund ihrer offenkundigen Aktenwidrigkeit demnach als haltlos und in Verbindung mit der bereits bemängelten Präzision als unbegründet.